Für Arbeitnehmer

Je nach dem aus welchem Nicht-EU-Land Sie kommen und welche Staatsangehörigkeit Sie haben, steht Ihnen unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen das Recht auf Arbeitsaufnahme in einem EU-Land zu. Wir klären Sie über verschiedene Varianten auf und unterstützen Sie bei der Vorbereitung aller notwendigen Einwanderungsunterlagen nach Europa, wie zum Beispiel Beantragung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis.

Wer in Europa einen Aufenthaltstitel bereits hat, kann möglicherweise auch in andere EU-Länder reisen und dortbleiben. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel eines Schengen Staates besitzen, dürfen bis zu 90 Tage in einem anderen EU-Mitgliedstaat sein, auch ohne eine Erwerbstätigkeit zu üben. Sollte der Wunsch bestehen, länger als 90 Tage zu bleiben, müssen Sie den Aufenthaltstitel beantragen.

Wenn Sie die Blaue Karte EU seit mindestens 18 Monaten in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen, können Sie zum Zwecke der Arbeitsaufnahme visumfrei nach anderen EU-Mitgliedstaaten einreisen. Nach fünf Jahren können Sie den Antrag auf Daueraufenthalt in Europa stellen. Dabei werden alle Aufenthalte mit der Blauen Karte EU angerechnet, die 18 Monate oder länger dauerten. In dem Land, in dem Sie Daueraufenthalt-EU beantragen, müssen Sie zwei Jahre sein.

Wir beraten Sie gerne über alle in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen.

Im gesamten Ablauf begleiten und beraten wir Sie bis zum Erhalt einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Umfasst ist auch die Betreuung bezüglich der beruflichen Anerkennung und Vorbereitung aller notwendigen Unterlagen zur Arbeitsaufnahme sowie Unterstützung in der Anfangszeit.

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In diversen Bereichen, wie Baubranche, IT- oder Finanz-Sektor, Gesundheitswesen oder Ingenieurdienstleister hat der Fachkräftemangel auch Luxembourg erreicht. Personen aus der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz genießen innerhalb der Europäischen Union die sog. Freizügigkeit. Das bedeutet, auf dem Arbeitsmarkt haben Sie gleiche Rechte wie luxemburgische Staatsbürger. Die Meldung bei der Arbeitsagentur (ADEM) muss aber erfolgen.

Drittstaatsangehörige, die sich schon in Luxembourg aufhalten, benötigen keine Aufenthaltserlaubnis mehr und werden künftig freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Unternehmen müssen freie Stellen der ADEM melden und das Zertifikat beantragen, das sie zur Einstellung der Person ihrer Wahl berechtigt, wenn beabsichtigt ist, eine Person aus Drittstaaten einzustellen. Das Verfahren wird zeitnah noch einfacher gestaltet sein.

Unabhängig vom Arbeitskräftemangel eines bestimmten Berufes kann das Zertifikat bei ADEM beantragt werden. Wenn keine geeignete arbeitsuchende Person vermittelt werden kann, wird das Zertifikat innerhalb von fünf Werktage von der ADEM ausgestellt. Wenn die ADEM feststellt, dass eine arbeitsuchende Person, die das erforderliche Profil für die gemeldete Stelle nicht erfüllt, wird Zertifikatsantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen abgelehnt.

Die Bürger eines Drittstaates benötigen einen Aufenthaltstitel, in dem vermerkt ist, ob und in welcher Form eine Erwerbstätigkeit beziehungsweise Beschäftigung gestattet ist. Das Visum für den längeren Aufenthalt als 90 Tage (Typ D) müssen die Drittstaatsangehörige von ihrem Herkunftsland aus einer vorübergehenden Arbeitserlaubnis bei der Einwanderungsbehörde des luxemburgischen Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen.

Welches Verfahren einschlägig ist, hängt von der Tätigkeit ab.

Eine Aufenthaltserlaubnis ist für Drittstaatsangehörigen erforderlich, die:

  1. entweder im Ausland leben und sich in Luxemburg als Arbeitnehmer niederlassen möchten;
  2. oder bereits ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassen sind, dort aber nicht arbeiten, aber eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnehmen möchten;
  3. oder bereits ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassen sind und dort arbeiten, jedoch den Wechsel in eine andere Branche vornehmen möchten, für die/den sie noch nicht zugelassen sind.

Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss persönlich vom Arbeitnehmer oder von der bevollmächtigen Person eingereicht werden. Die vorübergehende Arbeitserlaubnis muss der zukünftige Arbeitnehmer aus einem Drittstaat vorab in seinem Herkunftsland beantragen.

Außerdem gibt es in Luxemburg Berufe, für deren Ausübung eine Anerkennung der Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erforderlich ist (z. B. freie, kaufmännische, handwerkliche Berufe, Berufe im Gesundheitswesen und sozialpädagogische Berufe).

Gute Sprachkenntnisse sind auf dem luxemburgischen Arbeitsmarkt zwingend erforderlich. Die Sprache im Beruf kann zwischen Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch variieren. Im Finanzsektor ist oft Englisch die gängige Arbeitssprache.

Luxembourg bietet viele verschiedene Möglichkeiten an, um hier zu leben und zu arbeiten. Je nach Fall haben wir die richtige Fachperson, die mit Ihnen alle in diesem Zusammenhang stehenden Fragen und Anliegen bespricht.

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Der Fachkräftemangel berührt auch Frankreich erheblich und stellt das Land vor eine Aufgabe mit verschiedenen Herausforderungen. Im Zuge des demografischen Wandels öffnet auch Frankreich die Türen für ausländische Fachkräfte und lädt Fachkräfte aus dem Ausland dazu ein, ein Teil des französischen Arbeitsmarktes zu sein. Das französische Zuwanderungssystem ist an dem aktuellen Bedarf orientiert.

Aufenthaltserlaubnis für Frankreich

Wenn Sie länger als ein Jahr in Frankreich leben möchten und ein Nicht-EU-Bürger sind, müssen Sie in der Regel zusätzlich zum Langzeitvisum eine formale Aufenthaltserlaubnis (carte de séjour) beantragen. Wenn Sie schon in Frankreich sind, haben Sie ab Ihrer ersten Einreise zwei Monate Zeit, um diese Karte zu beantragen.

Personen aus dem Nicht-EU-Ausland, die länger als 90 Tage in Frankreich bleiben möchten, müssen ein Langzeitvisum beantragen. Dieses Visum wird in der Regel erteilt, wenn Sie in Frankreich studieren, Familie besuchen oder aber arbeiten möchten. Einreisegrund bzw. Ziel entscheidet darüber, welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen. EU-Bürger müssen kein Langzeitvisum beantragen, um länger als 90 Tage in Frankreich zu leben.

Wenn ein Langzeitvisa (12 Monate Aufenthalt) erteilt wird, müssen sich Auswanderer aus der EU innerhalb der ersten drei Monate nach ihrer Ankunft beim Office Français de l’Immigration et de l’Intégration (Amt für Einwanderung und Integration in Frankreich) anmelden. Eine erwünschte Verlängerung kann nach Ablauf von 10 Monate vorgenommen werden, wenn klar ist, dass die Person länger als ein Jahr bleiben möchte. Für Bürger aus der EU ist es somit relativ unkompliziert, die Unterlagen zu beschaffen.

Nicht-EU-Bürger müssen dagegen ein deutlich komplexeres Prozedere durchlaufen.  Die Stellen sind für Auswanderer begrenzt.

Die Berechtigung für eine Arbeitserlaubnis in Frankreich hängt vom Beschäftigungsstatus ab. Grundsätzlich ist es notwendig, dass Auswanderer eine Beschäftigung finden, bevor sie nach Frankreich umziehen. Das ist deutlich schwieriger, als vor Ort Bewerbungsgespräche zu führen. Es ist aber auch möglich, dass potenzieller Arbeitgeber die Erlaubnis beschafft.

Der zukünftige Arbeitsvertrag (für länger als drei Monate) muss vom französischen Arbeitsministerium genehmigt werden. Erst dann kann der Termin zur Beantragung des Visums vereinbart werden. Auswanderer, die mit einem Langzeit-Arbeitsvisum nach Frankreich kommen, müssen sich beim Office Français de l’Immigration et de l’Intégration anmelden.

Es gibt auch in Frankreich unterschiedliche Arbeitserlaubnisse. Grundsätzlich hängt die Art auch von der Tätigkeit ab.

Frankreich bietet viele verschiedene Möglichkeiten an, um hier zu leben und zu arbeiten. Je nach Fall haben wir die richtige Fachperson, die mit Ihnen alle in diesem Zusammenhang stehenden Fragen und Anliegen bespricht.

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Dem BMWi zufolge sind die Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT) sowie der Gesundheitsbereich in Deutschland besonders stark vom Fachkräftemangel betroffen.

Was Sie brauchen?

Berufliche Qualifikation:

Sie können eine qualifizierte Beschäftigung ausüben, wenn Sie einen Berufsabschluss haben.

Berufserfahrung:

Sie können einwandern und arbeiten, wenn Sie im Heimatland staatlich anerkannten Berufsabschluss erreicht haben und bereits zwei Jahre arbeiten. Ihr Berufsabschluss muss auch nicht zusätzlich in Deutschland anerkannt werden, was enorme zeitliche Beschleunigung ermöglicht.

Chancenkarte:

Sie können Punkte für sich zum Zwecke der Arbeitssuche sammeln. Diese Karte soll ebenfalls ein Aufenthaltstitel werden (Gesetz neu verabschiedet am 23.06.2023). Punkte werden für verschiedene Bereiche vergeben, wie zum Beispiel Ihre fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse (deutsch, englisch), Erfahrung im Beruf, Deutschlandbezug und Ihr Alter sowie Lebens- oder Ehepartner, der mit Ihnen umzieht.

Einwanderung aus Drittstaaten

Die Einwanderung qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten wird durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert. Das Anerkennungsverfahren wird durch das beschleunigte Verfahren verkürzt, was zügige Abläufe ermöglicht.

Hochschulabschluss:

Wer einen Hochschulabschluss hat, hat die Möglichkeit aus Drittstaaten mit einer Blauen Karte EU nach Deutschland einzuwandern. Der Personenkreis wird größer, Gehaltsgrenzen niedriger, Berufe Anzahl erweitert und sogar Familiennachzug einfacher. Bessere Mobilität kommt hinzu.

Berufsausbildung oder akademische Ausbildung:   

Diese Personen haben Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. 

Qualifizierter Berufsabschluss oder Hochschulabschluss:

Diese Personen dürfen jede qualifizierte Beschäftigung im nicht reglementierten Bereich ausüben. Ausbildung und Beschäftigung müssen nicht mehr im Zusammenhang stehen.

IT-Spezialisten können auch ohne Abschluss, aber mit Berufserfahrung eine Blaue Karte EU bekommen.

Es ist auch möglich für Personen aus Drittstaaten das Anerkennungsverfahren vor Ort in Deutschland durchzuführen und währenddessen hier zu leben. Arbeitgeber und zukünftige Arbeitskraft geben eine entsprechende Verpflichtung ab. Aufenthalt zwischen ein Jahr und vier Jahren ist möglich. Personen, die an einer Anpassungsqualifizierung oder Ausgleichsmaßnahme in Deutschland teilnehmen, können im Land drei Jahre bleiben und zusätzlich sogar eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden in der Woche ausüben. Für sechs Monate kann die Person einreisen, wenn die Qualifikationsanalyse im Anerkennungsverfahren notwendig ist.

Wir prüfen und beraten Sie, ob Sie für eine Beschäftigung in allen nicht reglementierten Berufen einreisen können. Alternativ ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend. Die formale Anerkennung der Berufsqualifikation in Deutschland ist nicht erforderlich. IT-Spezialisten brauchen auch weiterhin keinen Abschluss. Wir beraten Sie über Zugang zu europäischem Arbeitsmarkt von Fachkräften, über die Niederlassungserlaubnis, über Erleichterungen beim Familiennachzug sowie die Beschäftigung von Studierenden und Auszubildenden.

Wir beraten Personen aus Drittstaaten, die mit der neuen Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche einreisen können und ob die Berufsanerkennung eine Rolle spielt. Nur die Fachkräfte mit voller Anerkennung erhalten die Chancenkarte, und müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Die Fachkräfte ohne Anerkennung müssen einen qualifizierten, im Ausbildungsstaat anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss vorliegen. Dazu sind deutsche (Niveau A1) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2) benötigt. Für die Chancenkarte müssen Sie mindestens sechs Punkte erreichen: für die berufliche Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und Alter.

Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten, in Europa zu arbeiten und zu leben, beraten. Unsere Fachleute unterstützen Sie bei Fragen zu Jobsuche, Visum, Anerkennung und Sprache lernen. Jetzt beraten lassen.

Das Visum

Ihr Reise- und Aufenthaltszweck entscheidet darüber, welches Visum Sie benötigen.

Zu unterscheiden sind folgende Visa Arten:

  1. Visum zum Arbeiten als Fachkraft,
  2. Blaue Karte EU,
  3. Visum für IT-Fachkräfte,
  4. Visum für Personen, die einen Arbeitsplatz suchen,
  5. Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen,
  6. Visum zum Absolvieren einer Berufsausbildung,
  7. Visum zur Selbstständigkeit,
  8. Visum zum Studieren,
  9. Visum zum Forschen,
  10. Visum zum Spracherwerb,
  11. Visum zum Praktikum.

Für Künstler, Berufskraftfahrer, Berufssportler und Sprachlehrer gelten besondere Regelungen. Sie benötigen kein Visum und auch keine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten und Staatsangehörige der EU-/EFTA-Staaten sind. Ebenfalls, wenn Sie aus Island, aus Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz (EFTA-Staaten) kommen.

Ohne Visum können Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der USA nach Deutschland einreisen. Die Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung in Deutschland beantragen Sie, bevor Sie beginnen zu arbeiten. Wenn Sie keine Wartezeit in Kauf nehmen möchten und zügig die Beschäftigung antreten möchten, stellen Sie den Antrag vorab.

Alle anderen Drittstaatsangehörigen müssen vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen deutschen Botschaft bzw. dem zuständigen Konsulat beantragen.

Der Aufenthaltstitel

Es gibt verschiedene Arten von befristeten und unbefristeten Aufenthaltstiteln:

  1. Aufenthaltserlaubnis: das ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der zweckgebunden ist. Dieser Zweck kann sein: Ausbildung (§§ 16 ff. AufenthG), Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) oder aus weiteren, im Gesetz vorgesehenen Gründen (vgl. §§ 22 ff., 27 ff. AufenthG). Dabei gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
  2. ICT-Karte: Ebenfalls ein befristeter Aufenthaltstitel ist die Intra-Corporate-Transfer-Karte (ICT-Karte). Durch diese ist es Unternehmen möglich, Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die in einer Niederlassung des Unternehmens außerhalb der EU arbeiten, in Niederlassungen innerhalb der EU zu entsenden, § 19 AufenthG.
  3. Mobiler-ICT-Karte: Wenn ein Arbeitnehmer eines Unternehmens bereits einen Aufenthaltstitel vom anderen EU-Mitgliedstaat zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers hat, kommt für den Aufenthalt in Deutschland zu diesem Zweck die Mobiler-ICT-Karte in Betracht (§ 19b AufenthG).
  4. Blaue Karte EU: Hoch qualifizierte Arbeitskräfte bekommen diese Karte und können dann für eine bestimmte Zeit in Deutschland leben und arbeiten. Besteht die Möglichkeit zum Erhalt einer blauen Karte EU.
  5. Visum: Das Visum ist befristet. Möglich ist ein Kurzzeit- und Langzeitvisa (siehe ausführlich unter Visa).
  6. Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: das ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9a AufenthG). Inklusive ist uneingeschränkte Mobilität innerhalb der EU.
  7. Niederlassungserlaubnis: Das ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 AufenthG). Sie können dauerhaft Aufenthalt in Deutschland haben und hier arbeiten.
  8. Chancenkarte: Im Juni 2023 wurde das Gesetz zur Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beschlossen. Chancenkarte soll als ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt werden. Es gilt ein Punktesystem. Punkte werden für verschiedene Bereiche vergeben, wie zum Beispiel Ihre fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse (deutsch, englisch), Erfahrung im Beruf, Deutschlandbezug und Ihr Alter sowie Lebens- oder Ehepartner, der mit Ihnen umzieht.

 

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt Möglichkeiten für Personen aus Drittstaaten, die in Österreich arbeiten möchten.

Notwendig ist eine Kombination aus Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Es sind unterschiedliche Kombinationen denkbar wie z. B. Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber (Rot-Weiß-Rot – Karte) oder aber freier Zugang zum gesamten Arbeitsmarkt (Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Daueraufenthalt – EU) oder eine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung (Beschäftigungsbewilligung) zusätzlich zu ihrer Aufenthaltsbewilligung (z. B. Studierende) oder ihrem Visum (z. B. Saisoniers). Der Aufenthalt und die Niederlassung von Drittstaatsangehörigen sind im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), im Fremdenpolizeigesetz (FPG) und im Asylgesetz (AsylG) geregelt. Verschiedene Aufenthaltstitel können von Personen aus Drittstaaten beantragt werden.

Gem. § 8. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Fassung vom 17.09.2023) bestehen mehrere Arten und Formen der Aufenthaltstitel:

  1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erlaubt eine befristete Niederlassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erlaubt eine befristete Niederlassung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
  3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ermöglicht eine befristete Niederlassung und, unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslB und Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde
  4. „Niederlassungsbewilligung“ erlaubt befristete Niederlassung und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erlaubt befristete Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt
  6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erlaubt befristete Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erlaubt unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments
  8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erlaubt befristete Niederlassung, mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten
  9. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ erlaubt befristete Niederlassung und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
  10. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ erlaubt befristete Niederlassung und Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 43b Abs. 2 genannt ist
  11. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ erlaubt befristete Niederlassung und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung
  12. „Aufenthaltsbewilligung“ erlaubt einen vorübergehenden, befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69)
  13. Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ ermöglicht befristete oder unbefristete Niederlassung und Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit

Ein Aufenthaltsvisum der Kategorie D (sechs Monate Gültigkeit) kann beantragt werden, wenn eine hoch qualifizierte Drittstaatsangehörige in Österreich eine Beschäftigung suchen möchte. Das bedeutet, ein potenzieller Arbeitsvertrag muss bei Einreise noch gar nicht existieren. Besondere Qualifikationen sind vorzulegen. Gebühr für einen solchen Antrag liegt in der Regel bei 150,00 €. Findet die Person dann innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums eine Beschäftigung, kann ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt werden.

Wurde einem Drittstaatsangehörigen ein Visum zur Arbeitssuche erteilt, so ist ein erneuter Antrag erst zwölf Monate nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zulässig. Österreich bietet viele verschiedene Möglichkeiten an, um hier zu leben und zu arbeiten. Je nach Fall haben wir die richtige Fachperson, die mit Ihnen alle in diesem Zusammenhang stehenden Fragen und Anliegen bespricht.

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Der Fachkräftemangel lässt auch Italien nicht unberührt.

Mehrere Unternehmen leiden unter gewünschten, aber fehlenden qualifizierten Fachkräften. Der italienischen Plattform Excelsior zufolge, werden besonders viele Arbeitskräfte in den Bereichen Lebensmittel, Maschinenbau und Elektronik sowie im Dienstleistungssektor wie Tourismus und Handel sowie dem Baugewerbe gesucht. In Italien lebende Nicht-EU-Staatsangehörige benötigen für touristische Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen kein Visum. Ihr gültiger Nationalpass/Reiseausweis für Ausländer und ein gültiger italienischer Aufenthaltstitel sind ausreichend.

Arbeitserlaubnis für Italien

Die Arbeitserlaubnis muss beantragt werden, wenn Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedsstaates sind, in Italien leben und arbeiten möchten. Zunächst müssen italienische Arbeitgeber für ausländische Mitarbeiter eine Einstellungserlaubnis (nulla osta al lavoro) bei der nächstgelegenen Einwanderungsbehörde beantragen. Erst daraufhin können ausländische Mitarbeiter eine italienische Arbeitserlaubnis beantragen. Wenn der Antragsteller ein Einreisevisum bekommt, besteht die Berechtigung, entweder nach Italien zu reisen, um einen Antrag auf Arbeitserlaubnis zu stellen, oder im Heimatland eine Arbeitserlaubnis zu beantragen.

Je nach Nationalität kann die Person auch erst einreisen und dann erst die Erlaubnis beantragen. Alle Personen müssen jedoch innerhalb von acht Tagen nach ihrer Ankunft in Italien dies bei der zuständigen Einwanderungsbehörde melden. Es gibt verschiedene Arten einer Arbeitserlaubnis (in der Regel für ein Jahr). Antragsteller müssen zusätzlich eine Vereinbarung mit dem italienischen Innenministerium treffen und sich dazu verpflichten, zum Beispiel bestimmte Integrationsziele zu erfüllen (Sprachkurse). Italien bietet viele verschiedene Möglichkeiten an, um hier zu leben und zu arbeiten. Je nach Fall haben wir die richtige Fachperson, die mit Ihnen alle in diesem Zusammenhang stehenden Fragen und Anliegen bespricht. Jetzt beraten lassen.

 

Auch in Belgien wird nach qualifizierten Arbeitskräften gesucht. Der Fachkräftemangel ist in mehreren Berufsgruppen feststellbar.

Im Handwerk sind es vor allem die Berufe im Bau- und Baunebengewerbe. Auch die Berufe in der Unternehmensverwaltung, Sozialarbeit, Erzieher oder Lehrer und andere sind stark betroffen. Grundsätzlich holt in Belgien ein potenzieller Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Person aus dem Ausland ein. Auch in Belgien müssen nicht-europäische Staatsangehörige eine Arbeitserlaubnis vorzeigen können, um legal im Land beschäftigt zu werden.

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten für Auswanderer:

Arbeitserlaubnis

Typ A 

Dies ist eine langfristige Genehmigung für Ausländer, die vier aufeinander-folgende Jahre legal im Land gearbeitet haben.      

Typ B 

Das ist die typische Erlaubnis und auf einem Jahr begrenzt. Verlängerungen müssen einen Monat vor Ablauf der ersten Arbeitserlaubnis beantragt werden.       

Typ C

Diese Erlaubnis gilt auch ein Jahr lang und wird in der Regel an Ausländer erteilt, die sich nur vorübergehend in Belgien aufhalten, z. B. Studenten mit Arbeitswunsch oder Geflüchtete. Belgien bietet viele verschiedene Möglichkeiten an, um hier zu leben und zu arbeiten. Je nach Fall haben wir die richtige Fachperson, die mit Ihnen alle in diesem Zusammenhang stehenden Fragen und Anliegen bespricht.

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Niederlande handelt bezüglich des Fachkräftemangel bedürfnisorientiert. Die Möglichkeit der Zuwanderung steht primär hoch qualifizierten Personen zur Verfügung oder denjenigen Fachkräften, die bereits einen Arbeitgeber im Land haben, offen. Als Eintrittsbarriere gelten spezifische Mindesteinkommensschwellen.

Aufenthaltserlaubnis für die Niederlande

Wenn Sie ein Nicht-EU-Bürger sind, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Absicht besteht, länger als drei Monate in den Niederlanden zu bleiben. Eine Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt.

Nach der Ankunft muss eine Aufenthaltserlaubnis innerhalb weniger Tage bei der niederländischen Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde beantragt werden.

EU-Bürger benötigen dagegen keine Aufenthaltserlaubnis, müssen sich aber anmelden, wenn sie beabsichtigen, länger als vier Monate in den Niederlanden zu leben.

Nach der Ankunft in den Niederlanden sollten sich Ausländer bei ihrer lokalen Gemeinde anmelden und eine Bürgerservicenummer (BSN) beantragen. Nur, wer diese Nummer hat, kann in den Niederlanden arbeiten. Diese Nummer muss auch vorgelegt werden, wenn ein Bankkonto eröffnet wird oder eine Versicherung abgeschlossen werden möchte.

Ausländer können auch eine Daueraufenthaltserlaubnis beantragen. Voraussetzung ist, dass die Person fünf Jahre ohne Unterbrechung in den Niederlanden gelebt hat. Sobald sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, benötigen sie keine von einem Arbeitgeber gesponserte Arbeitserlaubnis mehr.

Niederlande bietet viele verschiedene Möglichkeiten an, um hier zu leben und zu arbeiten. Je nach Fall haben wir die richtige Fachperson, die mit Ihnen alle in diesem Zusammenhang stehenden Fragen und Anliegen bespricht. Jetzt beraten lassen.

 

Quellenangabe: Unternehmensservice Portal; Allianz Care; Frontaliers Grand Est.